SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Die Privatärztliche Verrechnungsstelle Westfalen-Süd ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung und ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1, Satz 2 Nr. 9 KWG, der u.a. die Vorfinanzierung der Honorarforderungen seiner Mitglieder durchführt. Er hat seinen Sitz in Unna, der durch Beschluss des Vorstandes auch verlegt werden kann.
§ 2 Zweck
Aufgabe des Vereins ist es, für die Mitglieder das Rechnungswesen der Privatpraxis durchzuführen, alle sich hieraus ergebenden Belange wahrzunehmen und darüber hinaus den Mitgliedern aufklärend und beratend zur Seite zu stehen. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist durch eine einzurichtende kaufmännische Verwaltung zu gewährleisten.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Eintritt: Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von
1.Ärzten
2.Zahnärzten
3.(Zahn-) Ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften
4.Psychotherapeuten
erworben werden, die berechtigt sind, Privatpraxis auszuüben. Wer dem Verein beitreten will, hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht gemäß § 3 b) befreit.
b) Beitrag: Jedes Mitglied hat einen reinen Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 1, Abs. 5 KStG zu zahlen. Dieser Beitrag ist nicht als Entgelt für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile anzusehen. Der Beitrag kann jährlich durch den Vorstand im Voraus veranlagt werden.
c) Austritt und Ausschluss: Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorstand in Schriftform angezeigt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Satzungen, wegen Verletzung der Vereinsinteressen, wegen unehrenhafter oder die Standesehre verletzender Handlungen. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekanntzugeben. Gegen den erfolgten Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Eine Rückerstattung von Beiträgen und Bearbeitungsgebühren findet im Falle des Austritts oder Ausschlusses nicht statt.
§ 4 Organe des Vereins
sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand. Er ist Aufsichtsorgan im Sinne des § 25d KWG
3. die besonderen Vertreter nach Maßgabe des § 7. Sie sind Geschäftsleiter im Sinne des § 25c KWG und bilden zusammen die Geschäftsleitung
§ 5 Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand durch Einladung mit 8 Wochen Frist einberufen. Für die Einladung gilt die Textform.
b) Im Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die nach der Berichterstattung des Vorstandes über die Entlastung des Vorstandes, über die Wahl des Vorstandes und über die Änderung der Satzung beschließt. Anträge zur Tagesordnung dieser Versammlung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Einladung in Textform an den Vorstand einzureichen. Sofern Mitglieder Anträge zur Tagesordnung stellen, beträgt die Frist der erneuten Einladung zu der Mitgliederversammlung dann abweichend von § 5 a) nur 4 Wochen. Ein erneutes Antragsrecht der Mitglieder besteht im Fall des Satzes 3 hinsichtlich der geänderten Tagesordnung nicht. Die Mitgliederversammlung ist in dem Fall des Satzes 3 abweichend von § 5 d) beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern zu ihr mit 4 Wochen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen worden ist. Allen Mitgliedern des Vereins ist die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform zu übersenden.
c) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es von 50 Mitgliedern unter Angabe von Gründen in Textform beantragt wird.
d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern zu ihr mit 8 Wochen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen worden ist
e) Nur jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gestellt sind, wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag aus der Versammlung oder in personellen Angelegenheiten ist geheim abzustimmen. Ein Antrag gilt mit einfacher Stimmenmehrheit als angenommen, bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit.
§ 6 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem Beisitzer. Ferner sind zwei Stellvertreter zu wählen, die nach Bedarf entsprechend ihrem Wahlrang im Falle der Verhinderung oder des endgültigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes an den Vorstandssitzungen teilnehmen, damit die Beschlussfähigkeit durch die Anwesenheit von drei Mitgliedern oder Stellvertretern gewährleistet ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder einen Stellvertreter für die restliche Dauer der Amtszeit in den Vorstand
kooptieren. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in der gleichen Weise wie in der Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung zu wählen. Es sind nur Mitglieder wählbar, deren Kandidatur gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Geschäftsführer mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform erklärt wurde.
Die Mitglieder des amtierenden Vorstands sind auch ohne vorherige Anzeige ihrer Kandidatur wählbar. Abweichend von § 6 c) Satz 2 und 3 ist ein Mitglied nach Vorschlägen aus der Versammlung wählbar, wenn die gemäß § 6 c) Satz 2 und 3 vorgeschlagenen Kandidaten nicht gewählt wurden oder diese
ihre Wahl nicht angenommen haben. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Die erfolgte Wahl hat Gültigkeit für vier Jahre. Ist für ein Amt nur ein Vorschlag eingebracht, entfällt die geheime Abstimmung, da dann der Vorgeschlagene per Akklamation zu wählen ist. Der Gewählte hat zu erklären, dass er die Wahl annimmt. Bei jeder Neuwahl des Vorstandes sind die ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Wie Aufwandsentschädigungen zu gewähren und daneben entstehende Auslagen zu erstatten sind, beschließt die Mitglieder-versammlung. Die Mitglieder des Vorstandes können auch auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung der Verträge ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen, zu ändern oder zu beendigen.
c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Beisitzer.
Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins sind berechtigt:
2 der gewählten 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam; die gewählten Stellvertreter in dem Falle, dass sie durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern in den Vorstand nachgerückt sind. Dies gilt nicht für die den besonderen Vertretern übertragenen Tätigkeitsbereiche. Näheres regelt § 7 der Satzung. Der Vorstand ist für die Bestellung und Entlassung mindestens zwei besonderer Vertreter zuständig, welche die Geschäfte des Vereins führen. Er überwacht die besonderen Vertreter sowie die kaufmännische Verwaltung und leitet die Mitgliederversammlungen. Er entscheidet durch Beschluss, ob der Verein seinen Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, ihre Honorarforderungen durch den Verein vorfinanzieren zu lassen. Die besonderen Vertreter sind diesbezüglich vorab anzuhören. Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung, sein Vertreter im Amt. d) Jede Änderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist der Verleihungsbehörde zum Zwecke der Erteilung einer Legitimation anzuzeigen.
§ 7 Besondere Vertreter
a) Die besonderen Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB sind als Geschäftsführer zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie sind berechtigt, mit juristischen Personen (medizinische Einrichtungen) vertraglich zu vereinbaren, dass
für diese von dem Verein Leistungen entsprechend § 2 erbracht werden.
b) Die besonderen Vertreter sind zudem Geschäftsleiter im Sinne des Kreditwesengesetzes. Zu ihrem Tätigkeitsbereich zählt der Bereich der Vorfinanzierung der Honorarforderungen der Mitglieder (insbesondere Prüfung der Bonität des Mitglieds, der Rahmenvertragsabschluss mit dem Mitglied
und das Factoring).
c) Hinsichtlich der unter a) und b) genannten Tätigkeitsfelder besitzen die Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis. Ferner kann durch Beschluss des Vorstandes jeder Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. § 7 c) Satz 2 und Satz 3 gelten nicht für ausgehende Zahlungen.
d) Ausgehenden Zahlungen (bspw. durch Überweisung, Barzahlung, Barabhebung, Scheckausstellung) dürfen ausschließlich durch einen Geschäftsführer und zudem von diesem nur zusammen mit einem weiteren Angehörigen der Geschäftsführung oder einem Angehörigen der kaufmännischen
Verwaltung vorgenommen werden.
e) Der Vorstand ist hinsichtlich der vorgenannten Tätigkeiten der Geschäftsführer Aufsichtsorgan. Die Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, dem Vorstand durch regelmäßige Information und eine angemessene Einbindung eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Überwachungsfunktion zu
ermöglichen. Zu diesem Zweck ist der Vorstand mindestens vierteljährlich über die Geschäftslage einschließlich vorhandener Risikokonzentrationen in angemessener Weise in Textform zu informieren.
f) Bei Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, haben die Geschäftsführer den Vorstand vor Abschluss anzuhören.
Bei Gefahr im Verzug entfällt das Anhörungserfordernis. Der Vorstand ist in diesem Fall jedoch unverzüglich nachträglich zu informieren.
g) Bei Rechtsgeschäften von außerordentlicher Bedeutung für den Verein sind die Geschäftsführer verpflichtet, vorab die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Außerordentlich bedeutende Rechtsgeschäfte sind insbesondere solche, die einer notariellen Beurkundung bedürfen oder mit einem hohen finanziellen Volumen oder einem hohen wirtschaftlichen Risikopotenzial verbunden sind oder solche, die eine Beteiligung an anderen Unternehmen zum Gegenstand haben oder die geeignet sind, die Existenz des Vereins zu gefährden. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Geschäftsführung ist vorab anzuhören. Die Geschäftsführer sind in diesen Fällen an den Beschluss des Vorstandes gebunden. Abweichend von den vorherigen Sätzen des § 7 g) gilt eine Verpflichtung, die vorherige Zustimmung des Vorstandes einzuholen sowie eine Bindung an die Beschlüsse des Vorstandes, nicht in Bezug auf
den Bereich des nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtigen Geschäfts. Diese Tätigkeit führen die Geschäftsführer eigenverantwortlich durch.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, in der Regel von einem als Schriftführer tätig werdenden Geschäftsführer. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter im Amt und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vermögen
Über ausgewiesene Jahresüberschüsse verfügt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 10 Geschäftsjahr, Gerichtsstand
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 11 Auflösung des Vereins
a) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung, in der mindestens 50 % der Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen, mit Zweidrittelmehrheit.
b) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung ärztlichen Fürsorgezwecken zuzuführen.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung seines Vermögens in diesem Falle bedürfen der Genehmigung der Verleihungsbehörde.
Diese ist:
Der Regierungspräsident in Arnsberg.
Unna, den 14. August 1965
Der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Westfalen-Süd wird auf Grund der in der Mitgliederversammlung vom 9. April 1960 beschlossenen Satzung gemäß § 22 BGB in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und zur Genehmigung von Satzungs-änderungen vom 18. Februar 1936 (Preuß. Ges. Samml. 5. 27) die Rechtsfähigkeit verliehen.
Arnsberg (Westf.), den 9. Mai 1960, 12.03-83
Die in der Mitgliederversammlung vom 11.11.2015 vorgenommene Satzungsänderung wurde am 13.11.2015 unter dem Aktenzeichen 21.15.01.02-83 durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.
Die in der Mitgliederversammlung vom 08.11.2023 vorgenommene Satzungsänderung wurde am 30.11.2023 unter dem Aktenzeichen 21.16.02-083 durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.
Die in der Mitgliederversammlung vom 06.11.2024 vorgenommene Satzungsänderung wurde am 17.12.2024 unter dem Aktenzeichen 21.16.02-083 durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigt.