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Visite im Krankenhaus – gemäß der GOÄ kann der Arzt neben seinen (selbstständig erbrachten) Leistungen auch die Visite(n) im Krankenhaus berechnen.
Wissenswertes und Wichtiges:
Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
Die Visite ist die regelmäßige tägliche Beratung und ggf. Untersuchung am Bett des in stationärer Behandlung befindlichen Kranken durch den liquidierenden Arzt oder des ständigen ärztlichen Vertreters.
Falls Sie sich noch weitere Fragen rund um das Thema Privatabrechnung stellen, dann berät Sie unser Expertenteam sehr gerne.