GOÄ-Tipp: Abrechnung Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren

In diesem Abrechnungstipp erfahren Sie, wie Sie den Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren  korrekt abrechnen. 

Abrechnung: 

Analog Nr. 5121 GOÄ „ergänzende Ebene(n)“

Berechnungsfähig bei folgenden GOÄ-Leistungen:

 410, 418, 420, 423, 424, 644, 645, A1006, A1007

Häufigkeit: 

Der Zuschlag nach Nr. 5121 GOÄ analog ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.

Gebühr:

  • 1,0-facher Satz: 8,16 Euro
  • 1,8-facher Satz: 14,69 Euro
  • 2,5-facher Satz: 20,40 Euro

Medizinische Begründung:

Die medizinische Begründung muss in der Rechnung angegeben werden.

Berechnungsfähig bei folgenden sonographischen Leistungen:

Der Zuschlag ist für verschiedene sonographische Leistungen anwendbar, wie z. B. die Untersuchung des Thorax, des Herzens oder der Gefäße.

Bei Fragen steht Ihnen unser Abrechnungsteam unter 02303 25555-300 jederzeit gern zur Verfügung.