In diesem Abrechnungstipp erfahren Sie, wie Sie den Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren korrekt abrechnen.
Abrechnung:
Analog Nr. 5121 GOÄ „ergänzende Ebene(n)“
Berechnungsfähig bei folgenden GOÄ-Leistungen:
410, 418, 420, 423, 424, 644, 645, A1006, A1007
Häufigkeit:
Der Zuschlag nach Nr. 5121 GOÄ analog ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Gebühr:
- 1,0-facher Satz: 8,16 Euro
- 1,8-facher Satz: 14,69 Euro
- 2,5-facher Satz: 20,40 Euro
Medizinische Begründung:
Die medizinische Begründung muss in der Rechnung angegeben werden.
Berechnungsfähig bei folgenden sonographischen Leistungen:
Der Zuschlag ist für verschiedene sonographische Leistungen anwendbar, wie z. B. die Untersuchung des Thorax, des Herzens oder der Gefäße.
Bei Fragen steht Ihnen unser Abrechnungsteam unter 02303 25555-300 jederzeit gern zur Verfügung.